Reformationstag in Brandenburg
Das Reformationsfest – der 31. Oktober – ist in Brandenburg – teilweise auch in den übrigen neuen Bundesländern, nicht jedoch in Berlin – gesetzlich geschützter Feiertag. Bei Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung außerhalb des Betriebssitzes gilt Folgendes:
- Soweit Arbeitnehmer von Brandenburgischen Betrieben z.B. in Berlin eingesetzt werden, besteht für sie am 31. Oktober Arbeitspflicht. Ihre Arbeitszeit fällt wegen des gesetzlichen Feiertages in Brandenburg nicht aus. Für die öffentlich-rechtlichen Feiertagsvorschriften gilt das Territorialprinzip, also das Recht, das am Arbeitsort (Einsatzort) gilt.
- Werden Arbeitnehmer von Berliner Betrieben in Brandenburg eingesetzt, gilt damit, dass für diese Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht. In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung am 31. Oktober gegeben.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer für den 31. Oktober auf einen Arbeitsplatz nach Berlin zurückberufen werden kann. Grundsätzlich beurteilt sich der Umfang des Direktionsrechts nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Ausübung des Direktionsrechts unterliegt jedoch den Regeln des § 315 BGB; danach darf die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht willkürlich erfolgen. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers nur für einen einzigen Arbeitstag ausschließlich zum Zwecke der Ersparnis der Feiertagsbezahlung dürfte als willkürlich anzusehen sein.