Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet
Am 12. Mai 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie nach mehreren Verschiebungen und Überarbeitungen nunmehr im Bundesrat verabschiedet worden.
- Kern des Gesetzentwurfes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen.
- Nach wie vor ist insbesondere Folgendes vorgesehen:
– Ab Inkrafttreten: alle Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen sichere und zuverlässige Kanäle für die interne Meldung von Verstößen einrichten.
– Ab 17. Dezember 2023: alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen solche internen Meldekanäle einrichten.
– Ab 1. Januar 2025: die internen Meldekanäle müssen auch eine anonyme Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen Hinweisgeber und interner Meldestelle ermöglichen.
– Die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer internen Meldestelle soll nach wie vor eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen. Allerdings soll die Bußgeldvorschrift erst rund sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes Anwendung finden.
Nach dem bisherigen Entwurf konnten Hinweisgeber zwischen einer internen oder externen Meldung wählen. Dieses Wahlrecht bleibt bestehen. Hinzugefügt wurde jedoch, dass Hinweisgeber die interne Meldestelle bevorzugen sollten, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.
Es besteht keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind. Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden.
Erfährt ein Hinweisgeber eine Benachteiligung, wird grundsätzlich vermutet, dass diese aufgrund der Meldung erfolgt. Das Unternehmen hat zu beweisen, dass sie nicht zutrifft (Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers). Diese Beweislastumkehr soll aber nun nicht mehr automatisch greifen, sondern nur dann, wenn der Hinweisgeber sich hierauf im Prozess beruft.
Der maximale Bußgeldrahmen für Unternehmen soll 50.000 EUR betragen.
Das Gesetz soll einen Monat nach Verkündung, möglicherweise Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Ein Bußgeld wegen einer nicht eingerichteten internen Meldestelle droht aber erst nach sechs Monaten nach Verkündung. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.