Gesetz zur Tarifeinheit: Für Logistikbranche nicht hilfreich
Das vorgestellte Gesetz zur Tarifeinheit ist für viele Branchen nicht zielführend. Diese Auffassung vertritt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in einer ersten Stellungnahme.
Der DSLV und sein Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Deutschland (ASL) begrüßen, dass die Gefahren der Tarifpluralität und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung durch die Politik erkannt wurden. Jedoch regelt das Gesetz die Konkurrenzsituation großer Branchengewerkschaften in vielen Unternehmen nicht. Die Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb erhöht die Wahrscheinlichkeit kollektiver Konflikte und umfangreicher Arbeitskämpfe. Das Gesetz ist insoweit enttäuschend, als es sich nur auf die Reglementierung der Spartengewerkschaften beschränke. Nach dem sogenannten Mehrheitsgrundsatz soll bei kollidierenden Tarifverträgen die Gewerkschaft für einen Betrieb zuständig sein, die in diesem Betrieb die meisten Beschäftigten organisiert. Ungelöst bliebt hingegen das Problem der Tarifpluralität in der Kontraktlogistik, wo verstärkt zu beobachten ist, dass zwei Branchengewerkschaften aggressiv um Mitglieder aus einem Betrieb werben. Der Mehrheitsgrundsatz heizt den Koalitionswettbewerb zusätzlich an und wirke damit kontraproduktiv. Dieser Kampf wird dann auf dem Rücken der Unternehmen und der Belegschaft ausgetragen und führt zu einer massiven Störung des Betriebsfriedens. Die Arbeitgeberverbände des Spedition- und Logistikgewerbes hatten deshalb eine vermittelnde gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit für alle Branchen vorgestellt, die sowohl die Konkurrenzsituation zwischen Branchen- und Spartengewerkschaften als auch die zwischen großen Branchengewerkschaften löst. Die vorgeschlagene „Regel-Ausnahme-Klausel“ stellt auf den schon im Entwurf enthaltenen Mehrheitsgrundsatz als Regelfall ab. In den Fällen jedoch, in denen mindestens zwei große Branchengewerkschaften die tarif- und organisationspolitische Zuständigkeit für einen Betrieb beanspruchen, sollte nur diejenige Gewerkschaft ihre Zuständigkeit geltend machen können, die dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebs am nächsten steht.