Symptomlos Infizierte nicht arbeitsunfähig
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Wiedereinführung der Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen beschlossen. Der Beschluss trat nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 30. November 2022.
Die Sonderregelung war zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt und über den 31. Mai 2022 hinaus nicht erneut verlängert worden. Nach dem Beschluss des G-BA kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit leichten Atemwegserkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese im Wege persönlicher ärztlicher Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig.