Telefonische Krankschreibung seit 07. Dezember wieder möglich
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Regelungen zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu treffen. Der entsprechende Beschluss wurde am 07.12.2023 durch den G-BA gefasst.
Für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung gelten danach folgende Anforderungen:
- Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
- Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
- Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
- Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
- Ausschluss von Folgebescheinigungen
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 07.12.2023 in Kraft.