Meldepflicht für Entsendungen in die Niederlande
Ab 1. September 2020 können Bußgelder verhängt werden
EU-Unternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlande, die Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande entsenden, unterliegen dort bereits seit dem 1. März 2020 einer gesetzlichen Meldepflicht. Allerdings wurden die Kontrolle und das Erteilen von Bußgeldern für Unternehmen, welche die Meldepflicht nicht einhalten, bis zum 1. September 2020 ausgesetzt.
Der Aufschub endet am 31. August 2020 um Mitternacht. Dienstleister und ihre Auftraggeber riskieren danach Bußgelder, wenn die Meldung nicht vorgenommen wird oder zu spät oder unvollständig eintrifft. Das Portal https://deutsch.postedworkers.nl/ des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet weitere Informationen zur Meldepflicht.
Für Unternehmen im Straßengüterverkehr sind Jahresmeldungen möglich. Transitfahrten unterliegen nach Angaben des Ministeriums grundsätzlich nicht der Meldepflicht.