Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft
Das Gesetz betrifft zunächst unmittelbar nur in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeiter.
Kleine und mittelständische Unternehmen sind nicht direkt von dem Gesetz betroffen. Dennoch sieht das Gesetz ihre indirekte Einbindung vor, indem die Verpflichtungen aus dem Lieferkettengesetz vertraglich an Zulieferer weitergegeben werden soll.
Weitere Informationen können dem Frage-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) entnommen werden.