Inflationsausgleichs-Sonderzahlung seit 26. Oktober möglich
Am 25. Oktober 2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In diesem Gesetz ist die Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber geregelt.
Die gesetzliche Regelung enthält folgende wesentlichen Punkte:
- Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 € steuer- und abgabefrei.
- Die teilbare Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
- Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
- An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung genügen.