Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 01. Oktober: keine Homeoffice-Angebotspflicht oder Testangebotspflicht
Das Bundeskabinett hat am 31. August 2022 die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Demnach müssen Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Nach dem Verordnungstext haben Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
- die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- die Einhaltung der Hust- und Nießetikette,
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
- die Vermeidung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.
Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitstellen, die von Arbeitnehmern zu tragen sind.
Arbeitgeber werden weiter verpflichtetet, es ihren Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und über die Gesundheitsgefährdung bei der COVID-19-Erkrankung aufzuklären sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Die im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehene Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Testangebotspflicht wurden auf Druck der Arbeitgeberverbände gestrichen und in die nunmehr verankerte Prüfpflicht umgewandelt.
Die Corona-ArbSchV tritt nach Erlass durch Bundesminister Heil am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023.