Bundeskabinett verabschiedet Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 24. August 2022 eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversor-gungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
Die Verordnung ermöglicht Arbeitgebern abweichend von den sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten eine Absenkung der Raumtemperaturen am Arbeitsplatz im Interesse der Energieeinsparung. Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten privater Unternehmen gelten danach folgende Mindestwerte der Lufttemperatur:
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
- für körperliche leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
- für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
Die EnSikuMaV können Sie hier abrufen.