Brandenburg: Ausnahmegenehmigung für Transporte aller Arten von Mineralöl (Heiz-öl/Diesel/Kerosin/Benzin) sowie Flüssiggas (Butan/Propan)
Vor dem Hintergrund eines Mangels an Transportkapazitäten verursacht durch Niedrigwasserphasen im Bereich der Binnenschifffahrt, unzureichenden Kapazitäten auf der Schiene und einem Mangel an Berufskraftfahrerhatte sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 9. September 2022 an die Bundesländer gewandt und um Aussetzung von den Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis einschließlich 1. Januar 2023 gebeten. Die unmittelbar erforderlichen Leerfahrten sollen ebenfalls dabei berücksichtigt werden.
Dem ist das Land Brandenburg gefolgt und wird sofort bis einschließlich 1. Januar wie folgt zu verfahren:
- Für den Transport innerhalb Brandenburgs ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 30 Abs. 3, 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StVO nicht erforderlich.
- Die Ausnahme gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit der Ziffer 1 stehen,
- Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden. Die pauschale Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach der StVO ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da nur dadurch die Transportkapazitäten auf der Straße weiter ausgeweitet werden können und dem Mangel im Bereich des Energiesektors wirksam begegnet werden kann.