Brandenburg: Logistikbranche seit 08. April als kritischer Infrastrukturbereich definiert – Notbetreuung möglich
Mit dem neuen § 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 10 der Dritten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg (vom 08. April) wurde auch dank des Einsatzes des VVL nunmehr die Logistikbranche als kritischer Infrastrukturbereich definiert, soweit sie der Grundversorgung dient und nicht bereits durch speziellere Regelungen erfasst ist.
Voraussetzung für die Zuordnung der Logistikbranche zu den kritischen Infrastrukturbereichen ist, dass die Transportdienstleistungen der Grundversorgung der Bevölkerung dienen müssen.
Somit wird den Beschäftigten der Logistikbranche die Möglichkeit eröffnet, in Zukunft Notbetreuungsmöglichkeiten zu nutzen, die in der Vergangenheit in vielen Landkreise verwehrt worden war.
Näheres können Sie dem Schreiben des Brandenburgischen Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung entnehmen.