Aufgrund beschädigter Moselschleuse: Baden-Württemberg und Niedersachsen erlassen generelle Ausnahme vom LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Aufgrund der beschädigten Moselschleuse bei Müden haben nach dem Saarland und Rheinland-Pfalz nun auch die Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen gemäß § 46 Abs. 2 StVO generelle Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW nach § 30 StVO erlassen.
Die Ausnahmen gelten für gewerbliche Transporte mit LKW ab 7,5 t sowie für LKW mit Anhänger, die mittelbar oder unmittelbar mit der Sperrung der Moselschleuse in Zusammenhang stehen (inklusive damit verbundener Leerfahrten) bis einschließlich 31. März 2025. Sollten eine frühere Aufhebung oder eine Verlängerung der Ausnahmeregelung erforderlich sein, würde dies gesondert mitgeteilt.
Die Ausnahmen vom LKW-Fahrverbot gelten nicht für Großraum- und Schwertransporte und ausschließlich in den beiden Bundesländern. Für Fahrten durch andere Bundesländer sind die dort geltenden Vorschriften zu beachten.