Flutkatastrophe: Bundesländer erlassen Ausnahmen von Ferienreiseverordnung / Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
In Anbetracht der Hochwasserkatastrophe im Saarland und weiten Teilen Bayerns laufen aktuell weiträumige Hilfsaktionen. Zudem muss die Bevölkerung mit Lebensmitteln, Hilfsgütern, usw. versorgt werden. Daneben müssen in großem Umfang Infrastrukturen zeitnah, zumindest notdürftig, wiederhergestellt werden. Um ungehinderte Transporte auch an Sonn- und Feiertagen sowie an den Samstagen während der Ferienreisezeit zu ermöglichen, haben Bayern mit Wirkung bis 31. Juli 2024 und das Saarland mit Wirkung bis auf Weiteres bereits entsprechende Ausnahmeregelungen erlassen.
Vor dem geschilderten Hintergrund hat sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) an die übrigen Bundesländer gewandt und um den Erlass korrespondierender Regelungen gebeten. Dieser Bitte sind bislang die Länder Niedersachsen (bis 31. Juli), Hessen (bis 15. Juli) sowie Baden-Württemberg (bis 31. Juli 2024) gefolgt.
Danach gelten in den genannten Ländern ab sofort:
- Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden in Süddeutschland stehen durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen.
- Ausnahmen vom Fahrverbot nach § 1 Absatz 1 Ferienreiseverordnung an den Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 2024 für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden in Süddeutschland stehen durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen gemäß § 4 Absatz 3 der Ferienreiseverordnung.