Übergangsregelung für Intelligenten Tachographen der zweiten Generation bekannt gegeben
Seit dem 21. August 2023 müssen neu zugelassene Lkw mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Version ausgerüstet sein. Bei der Auslieferung der neuen Fahrtenschreiber kommt es jedoch zu Verzögerungen bzgl. der Bereitstellung der sog. OSNMA-Dienste.
Da sich die Europäische Kommission außer Stande sah, unionsweit einheitliche Lösungen zu finden, ergreifen einige Mitgliedsstaaten nunmehr eigene Maßnahmen. Für Deutschland hat das BMDV entschieden, die Bundesländer, denen die Ausführung des Fahrzeug-Zulassungsrechts nach der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern allein obliegt, zu bitten, befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 1 zuzulassen.
Die Zulassung soll mit der Auflage verbunden werden, dass das Fahrzeug innerhalb von 24 Monaten mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 nachgerüstet werden muss. Darüber hinaus muss die Vorlage eines Nachweises des Fahrzeugherstellers erfolgen, dass der Einbau bzw. die Nachrüstung eines intelligenten Fahrtenschreibers der Version 2 bis zum Zulassungszeitpunkt objektiv unmöglich waren.
Die Auflage wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Des Weiteren hat das BMDV die für die Einhaltung der Sozialvorschriften zuständigen Kontroll- und Ahndungsbehörden der Bundesländer gebeten, von einer Ahndung in den o.g. Fällen, d.h. bei Vorlage einer entsprechenden Zulassungsbescheinigung Teil I, abzusehen.