Niedrigwasser: Ausnahmen von Sonn-, Feiertags- und Samstagsfahrverboten in vier Bundesländern
Wegen des anhaltenden Niedrigwassers am Rhein haben vier Bundesländer landesweit geltende Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für bestimmte Lkw-Transporte erteilt: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
Die Ausnahmen betreffen ausschließlich Ersatzverkehre für durch das Niedrigwasser beeinträchtigte Transporte der Binnenschifffahrt. Erfasst sind damit nur Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem Ersatz eingeschränkter oder ausgefallener Wasserstraßentransporte zusammenhängen. Die jeweils unmittelbar damit verbundenen Leerfahrten sind ebenfalls eingeschlossen.
In Niedersachsen gilt bis einschließlich 31. August 2026 eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) und vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseVO).
In Nordrhein-Westfalen gilt bis einschließlich 31. August 2026 eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO sowie vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung.
Im Saarland gilt die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO bis einschließlich 30. September 2026. Zusätzlich ist das Samstagsfahrverbot nach § 1 der Ferienreiseverordnung bis einschließlich 31. August 2026 ausgesetzt.
In Rheinland-Pfalz wird bislang in der veröffentlichten Pressemitteilung eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot genannt, die bis längstens 30. September 2026 gilt. Ob auch eine Ausnahme vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung erteilt wurde, ist derzeit nicht ersichtlich. Bis zur Veröffentlichung einer entsprechenden Allgemeinverfügung sollte daher davon ausgegangen werden, dass das Samstagsfahrverbot in Rheinland-Pfalz fortgilt.
Unternehmen sollten den Bezug der jeweiligen Beförderung zum Niedrigwasser beziehungsweise zum erforderlichen Ersatz eines Binnenschiffstransports nachvollziehbar dokumentieren und geeignete Unterlagen im Fahrzeug mitführen.
Bei länderübergreifenden Beförderungen ist außerdem zu prüfen, ob eine Ausnahme auch in jedem durchfahrenen Bundesland gilt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann weiterhin eine Einzelgenehmigung erforderlich sein.
