KI-Verordnung der EU: Wichtiger Hinweis zu den Offenlegungspflichten ab 2. August 2026
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act unmittelbar und damit auch für viele Speditionen und Logistikdienstleister, die im Kundenkontakt, in der Disposition oder in der Kommunikation KI-gestützte Systeme einsetzen. Hierzu zählen etwa Chatbots im Kundenservice, automatisierte Sprachassistenten in der Disposition oder KI-generierte Texte in Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Wer betroffen ist, muss Nutzerinnen und Nutzer künftig aktiv informieren, unabhängig davon, ob sich das Unternehmen selbst als “KI-Unternehmen” versteht.
Da parallel im Rahmen des AI-Omnibus-Pakets einzelne Fristen verschoben wurden, kursiert derzeit vielfach die falsche Annahme, der gesamte AI Act sei aufgeschoben worden.
Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gilt ausschließlich für die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-generierten bzw. KI-manipulierten Inhalten gemäß Art. 50 Abs. 2 AI Act und auch dies nur für KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Werden entsprechende Systeme erst nach diesem Stichtag eingeführt, gelten die Kennzeichnungspflichten bereits ab Inverkehrbringen.
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hat hierfür eine (inoffizielle) Checkliste zur Verfügung gestellt. Diese stellen wir Mitgliedsunternehmen bei Bedarf gerne zur Verfügung.

