Verlängerung der Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Lkw (§ 30 Abs. 3 StVO) in Brandenburg
Mit Blick auf die fortwährenden Anstrengungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) ist die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung wichtigen Güter durch effiziente Lieferketten sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat das Land Brandenburg die Geltungsdauer der am 18. Dezember 2020 erteilten Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO erneut verlängert.
Die getroffene Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Die Ausnahmegenehmigung tritt ab dem 1. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 5. April 2021 .
Es gelten die folgenden Nebenbestimmungen:
- Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten.
- Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden.
- Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.